Satzung des Vereins der Freiwilligen Feuerwehr
Neuwiedermuß
§ 1 ) Name, Sitz, Rechtsform
Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr
Neuwiedermuß. Er hat die Rechtsform eines nicht
eingetragenen Vereins. Der Verein ist nicht in das
Vereinsregister beim Amtsgericht Hanau eingetragen. Der
Sitz des Vereins ist Ronneburg-Neuwiedermuß.
§
2 ) Zweck des Vereins
Der Verein Freiwillige Feuerwehr Neuwiedermuß hat die
Aufgabe
a)
das Feuerwehrwesen in der Gemeinde Ronneburg zu
fördern,
b) die Grundsätze des
freiwilligen Feuerschutzes insbesondere durch
gemeinschaftliche Veranstaltungen zu
pflegen,
c) die sozialen Belange der Mitglieder, besonders der
Einsatzabteilung, wahrzunehmen,
d) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Politische und religiöse Betätigungen sind
ausgeschlossen.
§
3 ) Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus :
a) Mitgliedern der Einsatzabteilung
b) fördernden Mitgliedern
c) Mitgliedern der Jugendfeuerwehr
§
4 ) Erwerb der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen und beginnt mit dem Tag der
Aufnahme.
2) Aktive Mitglieder des Vereins sind solche, die gemäß
Ortssatzung der Einsatzabteilung
angehören.
3) Als fördernde Mitglieder können unbescholtene,
natürliche oder juristische Personen aufgenommen
werden, die durch ihren Beitritt ihre Verbundenheit mit
dem Feuerwehrwesen bekunden wollen.
§
5 ) Beendigung der Mitgliedschaft
1) Die Mitgliedschaft kann zum Ende des Geschäftsjahres
mit einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt
werden.
2) Die Mitgliedschaft endet ferner durch Ausschluss aus
dem Verein. Der Ausschuss ist auszusprechen, wenn ein
Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstößt oder
die bürgerlichen Ehrenrechte
verliert.
3) Über den Ausschluss der Mitglieder entscheidet der
Vorstand. Gegen diese Entscheidung ist Beschwerde an
den Vorstand zulässig. Über die Beschwerde entscheidet
die Mitgliederversammlung. Bis zu deren Entscheidung
ruht die Mitgliedschaft.
4) In allen Fällen ist der Auszuschließende vorher
anzuhören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen
.
5) Mit dem Ausscheiden erlöschen alle
vermögensrechtlichen Ansprüche des Mitgliedes gegen den
Verein.
§
6 ) Mittel
Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden
aufgebracht
a) durch jährliche Mitgliederbeitrage, deren Höhe von
der Mitgliederversammlung festzusetzen
ist,
b) durch freiwillige Zuwendungen ,
c) durch Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln
§
7 ) Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) Mitgliederversammlung b) Vereinsvorstand
§
8 ) Mitgliederversammlung
1) Die
Mitgliederversammlung setzt sich aus den
Vereinsmitgliedern zusammen und ist das oberste
Beschlussorgan.
2) Die Mitgliederversammlung wird vom
Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von
seinem Vertreter geleitet und ist mindestens
einmal jährlich unter Bekanntgabe
der vorgesehenen Tagesordnung mit einer
14-tägigen
Frist einzuberufen. Die Einladung erfolgt durch
Aushang im Mitteilungskasten der
Gemeinde.
3) Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen
spätestens eine Woche vor der
Mitgliederversammlung dem Vereinsvorsitzenden
schriftlich mitgeteilt werden.
4) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der
Stimmberechtigten ist innerhalb einer vierwöchigen Frist
eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einzuberufen.
In dem Antrag müssen die zu behandelnden
Tagesordnungspunkte
bezeichnet sein.
§
9 ) Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
a) Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte
Anträge
b) Die Wahl des Vereinsvorsitzenden,
des
stellvertretenden Vereinsvorsitzenden für eine Amtszeit
von 2 Jahren.
c) Die Wahl aller weiteren
Vorstandsmitglieder für eine Amtszeit von 2 Jahren.
d)
Die Festsetzung der Mitgliedsbeitrage, wobei Personen
unter 18 Jahren beitragsfrei sind
e) Die Genehmigung der
Jahresrechnung
f) Entlastung des Vorstandes und des Kassierers
g) Wahl der Kassenprüfer für 1 Jahr, Wiederwahl für 1
Jahr ist zulässig
h) Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i) Entscheidung über die Beschwerde von Mitgliedern
gegen den Ausschluss
aus dem Verein
j) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
§ 10) Verfahrensordnung für die
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig,
unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder,
wenn sie ordnungsgemäß einberufen
wurde.
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen der
Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen
Stimmen.
Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen. Sollte ein
Mitglied eine geheime Wahl wünschen, erfolgt die
Abstimmung geheim. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen
auf sich vereinigt.
Wahlleiter ist der 1. Vorsitzende. Steht sein Amt zur
Wahl aus, ist auf der Versammlung ein Wahlleiter zu
bestimmen. Ist die Wahl des 1. Vorsitzenden
abgeschlossen, übernimmt dieser die Wahlleitung.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
zu fertigen, deren Richtigkeit vom Schriftführer und
dem Vorsitzenden zu bescheinigen ist. Jedes Mitglied
ist berechtigt, seine Anträge zur Niederschrift zu
geben.
§
11 ) Vereinsvorstand
1) Der geschäftsführende Vereinsvorstand besteht Kraft
Amtes aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden
c) dem Kassierer
d) dem Schriftführer
e) 4 Beisitzern
2) Der Vorstand hat die Mitglieder angemessen über die
Vereinsangelegenheiten zu unterrichten.
3) Der Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen ein
und leitet die Versammlung.
Über den
wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen,
die von ihm unterzeichnet wird.
4) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
§ 12 ) Geschäftsführung und Vertretung
1) Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte
des Vereins nach den Beschlüssen und Richtlinien
der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.
Er vertritt den
Verein gerichtlich und außergerichtlich.
2) Erklärungen des Vereins
werden im Namen des Vorstandes durch
den Vorsitzenden abgegeben .
3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§
13 )
Rechnungswesen
1) Der Kassierer ist für die ordnungsgemäße Erledigung
der Kassengeschäfte verantwortlich, er führt
sein Amt ehrenamtlich und ohne Entgeltung.
2) Über alle Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen.
3) Am Ende des Geschäftsjahres legt er gegenüber den
Kassenprüfern Rechnung.
4) Die Kassenprüfer prüfen
die Kassengeschäfte und
erstatten der Jahreshauptversammlung
Bericht .
§
14 ) Auflösung des Vereins
Der Verein wird aufgelöst, wenn in einer hierzu
einberufenen Mitgliederversammlung mindestens vier
Fünftel der Mitglieder vertreten sind und mit drei
Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen. Ist
die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so kann
nach Ablauf eines Monats eine neue
Mitgliederversammlung einberufen werden, in der der
Beschluss zur Auflösung ohne Rücksicht auf die Zahl der
Stimmberechtigten mit einer Stimmenmehrheit von drei
Viertel der vertretenen Stimmen gefasst wird. In der
zweiten Ladung muss auf diese Bestimmung besonders
hingewiesen werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des
Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die
Gemeinde
Ronneburg, die es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Neuwiedermuß zu
verwenden hat.
§
15 ) Inkrafttreten
Diese Satzung tritt 9. März 2012 in Kraft.
